Gewässerordnung

Die Gewässerordnung gilt für alle im Anglerverein Borken e.V. organisierten Personen sowie Gastanglern an sämtlichen Gewässern.

  • Das Mitführen von Jahresfischereischein sowie Angelerlaubnis und Fangbuch ist verpflichtend.
  • Alle gefangenen Fische sind in das Fangbuch in cm einzutragen.
  • Die Angelplätze und Gewässer sind sauber zu verlassen.
  • Erlaubt sind 3 Handangeln. Ein Senknetz darf benutzt werden und zählt als eine Angel.
  • Jede Angel darf nur eine Anbissstelle haben.
  • Das Mitführen von Unterfangkescher zum waidgerechten Entnehmen der Fische ist Pflicht.
  • Zum Fang von Raubfischen dürfen max. 2 Handangeln benutzt werden.
  • Pro Tag dürfen von jedem Mitglied nur 3 Salmoniden gefangen werden.
  • Das Fischen in Fischaufstiegsanlagen direkt sowie ober- und unterhalb (Abstand 20 Meter) ist untersagt.
  • Die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten des Hessischen Fischereigesetzes (HessFischG) bzw. der Landesfischereiverordnung sind zu beachten.
  • Köderfische dürfen nur aus Fulda/Eder/Schwalm sowie angrenzenden Stillgewässern verwendet werden. Köderfische aus nicht einheimischen Gewässern sind auf Grund Einführen von Krankheiten und oder Parasiten strengstens verboten.
  • Anfüttern ist erlaubt, sollte sich allerdings auf ein Minimum beschränken.
  • Besatzmaßnahmen sind ausschließlich durch den Vorstand bzw. dessen Beauftragten durchzuführen. Nichteinhaltung wird mit sofortigem Ausschluss geahndet.
  • Soweit zugelassen, müssen nicht befestigte Wege langsam (max. 20 km/h) und schonend befahren werden. Wiesen und Grünflächen dürfen nicht befahren werden.
  • An Seen darf vom Boot aus geangelt werden. Das Schleppen ist gestattet. Boote mit E-Motoren sind vom 01. Oktober bis 31. Januar erlaubt.
  • Zur Lagerung von Booten am Haarhäuser See muss das Boot gekennzeichnet und dem Vorstand angezeigt werden.
  • Das Auslegen von Reusen und Aalschnüren aller Art ist verboten mit Ausnahme der Gewässerwarte in Ausübung ihres Amtes mit Absprache des Vorstandes.
  • Feuer darf nur in bestehenden Feuerstellen entzündet werden. Das Anlegen von neuen Feuerstellen ist untersagt.
  • An Fließgewässern sind offene Feuer grundsätzlich verboten.